Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Von den auferlegten 15 Strafeinheiten sind 10 Strafeinheiten asperierend auf die Freiheitsstrafe von 50 Monaten und 20 Tagen hinzuzurechnen. Damit erhöht sich Freiheitsstrafe auf 51 Monate. 54.3 Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016 Gemäss