Der Pferdeanhänger werde gelegentlich benötigt. Der Beschuldigte gestand ein, dass es sein Fehler gewesen sei. Er habe sich zu wenig darum gekümmert (pag. 05 013 003). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte bezahlte die Rechnungen des Strassenverkehrsamt nicht und gab die Kontrollschilder vorsätzlich nicht ab. Der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich, wobei es ihm aber trotzdem möglich gewesen wäre, sich regelkonform zu verhalten. Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen.