Diese Verfügung ist unbestritten und in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte bestritt auch nicht, diese erhalten zu haben. Er bestätigte, dass er die Verfügung selbst in Empfang genommen habe und sie korrekt durchgelesen habe (pag. 05 013 002 f., Fragen 1 und 3). Aus seinen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei CP.________ geht weiter hervor, dass er bei den betreffenden Rechnungen davon ausgegangen sei, dass er diese der Bank zur Begleichung übergeben habe (pag. 05 013 002). Er habe gar nicht daran gedacht, die Kontrollschilder abzugeben. Der Pferdeanhänger werde gelegentlich benötigt.