Am 6. Januar 2016 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons CP.________ den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder für das Fahrzeug «Sachentransportanhänger .________ (Kontrollschildnummer)». Es hielt fest, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung dem Strassenverkehrsamt des Kantons CP.________ eingeschrieben zuzustellen oder persönlich abzugeben seien, da die Rechnungen für die Verkehrssteuern nicht vollständig bezahlt worden seien (pag. 04 066 004). Diese Verfügung ist unbestritten und in Rechtskraft erwachsen.