102 Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 7 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Davon sind 4 Monate und 20 Tage asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe von 46 Monaten auf 50 Monate und 20 Tage erhöht. 54.2.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern Am 6. Januar 2016 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons CP.