Auch der Umstand, dass er auf dem Land lebte, vermag seine Fahrten nicht zu rechtfertigen. Der Beschuldigte gewichtete seine Interessen am Führen eines Fahrzeuges höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Für den Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, das Fahrzeug stehen zu lassen und Alternativen in Anspruch zu nehmen und somit auf die eigenen Fahrten zu verzichten.