Selbst mehrere polizeiliche Interventionen änderten an seinem Verhalten nichts, nicht einmal, dass sein Fahrzeug beschlagnahmt worden war, brachte ihn zu einer Änderung seines Verhaltens (pag. 18 686, S. 182 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste um den andauernden Führerausweisentzug. Dennoch entschied er sich, mehrfach einen Personenwagen zu lenken. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermögen seine Beweggründe nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass er auf dem Land lebte, vermag seine Fahrten nicht zu rechtfertigen.