Im Ergebnis ist in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen. Das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Rechtsguts des Gehorsams gegenüber amtlichen Anordnungen wiegt dagegen etwas schwerer. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hörte der Beschuldigte auch dann nicht damit auf, nachdem er von der Polizei erwischt und entsprechend befragt worden war. Selbst mehrere polizeiliche Interventionen änderten an seinem Verhalten nichts, nicht einmal, dass sein Fahrzeug beschlagnahmt worden war, brachte ihn zu einer Änderung seines Verhaltens (pag.