Dem Beschuldigten wurde daher der Führerausweis bis zur Abklärung der Fahreignung vorsorglich entzogen (pag. 04 060 031). Am 22. Juni 2015 verfügte dieselbe Abteilung den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit (pag. 04 061 007). Der Beschuldigte lenkte mehrfach (im Februar 2015, am 18.09.2015, 02.10.2015, 12.10.2015, zwischen dem 13.10.2015 u. 24.11.2015) einen Personenwagen. Der Beschuldigte hat – trotz vollen Bewusstseins über den Entzug seines Führerausweises – weiterhin Fahrzeuge geführt. Im Ergebnis ist in Bezug auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen.