Das Verschulden wiegt aufgrund des engen Konnexes zu den Betrugsdelikten weniger schwer. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 8 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, wobei hier aufgrund des engen Zusammenhangs zu den Betrugsdelikten mit einem Faktor von 50% zu asperieren ist. Damit sind 4 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit unter Einbezug der Einsatzstrafe von 42 Monaten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten resultiert. 54.2 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 54.2.1 Fahren ohne Berechtigung (mehrfach begangen)