101 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit den gefälschten Dokumenten seine «Geschichte» im Rahmen der Betrugshandlungen untermauern wollte. Er handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen (pag. 18 685, S. 181 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Das Verschulden wiegt aufgrund des engen Konnexes zu den Betrugsdelikten weniger schwer.