Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass die gefälschten Dokumente sehr überzeugend wirkten und der Beschuldigte bei der Herstellung einen recht erheblichen Aufwand betrieb. Durch die Ausfertigung in einer Druckerei wirkten die Dokumente umso professioneller (pag. 18 685, S. 181 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte versah diese Dokumente mit dem Wappen bzw. dem Logo der Gemeinde N.________(Ort) sowie der Unterschrift von BY.________ der Gemeindekanzlei, um die Glaubhaftigkeit des Schriftstücks zu erhöhen.