Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen Fälschungsdelikte in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Betrugsdelikten. Ihnen kommt kaum eigenständige Bedeutung zu. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer als notwendig, insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen, auch für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte ging geplant vor. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, dass die gefälschten Dokumente sehr überzeugend wirkten und der Beschuldigte bei der Herstellung einen recht erheblichen Aufwand betrieb.