53. Fazit zu den Tatkomponenten Das Tatverschulden des Beschuldigten liegt im Verhältnis zum Strafrahmen gerade noch im leichten bis mittleren Bereich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 42 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.