100 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, wonach der Beschuldigte voll schuldfähig war und keine die Schuldfähigkeit einschränkende Alkoholsucht vorlag. Der Beschuldigte wusste genau, was er machte und war weder in seiner Steuerungsnoch in seiner Einsichtsfähigkeit eingeschränkt, so dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen werden müsste. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich deshalb verschuldenserhöhend aus.