_ gezogen. Aufgrund des Verkaufs des Grundeigentums und der Zession der Rechte gegenüber der BF.________ AG war dem Beschuldigten klar, dass er diesbezüglich keine Einnahmen mehr aus Kiesabbau erhalten würde. Allfällige Erträge von der AR.________ AG wären nicht ihm alleine, sondern allen Erben seines Vaters zugestanden. Ferner musste er wissen, dass auf dem Grundstück .________ kein grosses Kiesvorhanden mehr vorhanden war. Anhand der ihm bekannten Betreibungsregisterauszüge kannte er auch seine Schulden, welche weit über CHF 1,5 Millionen lagen und er deshalb die ihm gewährten Darlehen unmöglich jemals hätte zurückzahlen können.