52. Subjektive Tatkomponenten Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist unter dem Stichwort Willensrichtung und Beweggründe festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte, was jedoch deliktsimmanent ist und daher bei der Strafzumessung neutral zu werten ist (pag. 18 685, S. 181 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wusste, wie es um seine finanziellen Verhältnisse steht, ist er doch nicht ganz freiwillig aus den Kanton CN.________ in den Kanton CN.________ und schliesslich in den Kanton CP.________ gezogen.