Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. In Abweichung zur Vorinstanz ist mit Blick auf den Freispruch im Fall F.________ jedoch von «nur» 32 Geschädigten, zusammengefasst in 27 Anklagepunkten, und von einem um CHF 44‘000.00 reduzierten Deliktsbetrag auszugehen. Dieser Umstand führt aber angesichts der noch immer enormen Anzahl Geschädigter und der hohen Deliktssumme von CHF 1‘472‘400.00 (vollendet) und mind. CHF 20‘000.00 (versucht) zu keiner Verschuldensreduktion.