Gegen den Beschuldigten ist vorliegend eine relevante Vorstrafe vorhanden, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist; das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016. Die vorliegend neu zu beurteilenden Delikte (gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) hat der Beschuldigte vor der Verurteilung vom 15. August 2016 begangen. Somit ist vorliegend – infolge Gleichartigkeit der Strafart (Freiheitsstrafe) – eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2016 zu bilden.