Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder ist, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist. 50.3 Methodik im vorliegenden Fall Gegen den Beschuldigten ist vorliegend eine relevante Vorstrafe vorhanden, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist;