97 ge Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB für diese neu zu beurteilenden Delikte eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zu der erwähnten Vorstrafe – zu bilden. 50.2 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten.