Aufgrund dieser Vorstrafen und der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist daher auch für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Da es sich einzig bei der Vorstrafe vom 15. August 2016 um eine unbedingte Freiheitsstrafe handelt, liegen in Bezug auf die neu zu beurteilenden Delikte gleicharti-