Anfangs wurde dem Beschuldigten hierfür der bedingte Vollzug gewährt. Schliesslich wurden die Geldstrafen unbedingt ausgesprochen und der bedingte Vollzug der Geldstrafen teilweise widerrufen. Der Beschuldigte zeigte sich davon offensichtlich unbeeindruckt und delinquierte weiterhin. Aufgrund dieser Vorstrafen und der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist daher auch für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen.