97 SVG). Vorab hält die Kammer in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend angesichts der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten für sämtliche, neu zu beurteilenden Delikte bei isolierter Betrachtung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig ist. Der Beschuldigte ist mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft. Dafür wurde der Beschuldigte unter anderem zu Geldstrafen verurteilt. Anfangs wurde dem Beschuldigten hierfür der bedingte Vollzug gewährt.