Der ordentliche Strafrahmen für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs beträgt gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Dagegen reicht der Strafrahmen für den Tatbestand der Urkundenfälschung von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für das Fahren ohne Berechtigung und den Missbrauch von Ausweisen und Schildern sieht das Gesetz jeweils Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Art. 97 SVG).