E. 2.4.2). 50.1 Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen, und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Sämtliche Schuldsprüche, bis auf den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs, sind rechtskräftig, nicht dagegen ihre Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen für den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs beträgt gemäss Art.