Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass sich der Beschuldigte diverser, auch gefälschter Unterlagen im Zusammenhang mit der angeblichen Erbschaft, der Kiesgrube und dem Verkauf des elterlichen Bauernhofs in N.________(Ort) bediente. Die Schreiben der Gemeinde N.________(Ort), wonach ihm eine Auszahlung von gut CHF 1.5 Millionen in nächster Zeit entrichtet werde, stellte er mit grossem Aufwand, unter Verwendung von Originalpapier der Gemeinde N.________(Ort) sowie der Unterschrift des Gemeindemitarbeitenden BY.________, selber her bzw. liess diese herstellen (pag.