im Versuchsstadium geblieben ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte noch viele weitere Personen um Geld anfragte und die Behörden davon keine Kenntnis erlangten. Der Beschuldigte handelte zwischen Mai 2011 und Frühling 2016 durchaus regelmässig und betrieb einen beträchtlichen Aufwand, um an Geld zu kommen. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass sich der Beschuldigte diverser, auch gefälschter Unterlagen im Zusammenhang mit der angeblichen Erbschaft, der Kiesgrube und dem Verkauf des elterlichen Bauernhofs in N.________(Ort) bediente.