18 653, S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bereits in den Jahren 2007 und 2008 verheerend waren. 2010 wurde dem Beschuldigten der Arbeitsvertrag auf dem verpachteten AV.________ gekündigt und er bezog bis März 2011 Arbeitslosengelder. Danach ging der Beschuldigte diversen Beschäftigungen nach, bevor er schliesslich nach P.________(Ort) auf den BD.________ und ab 2015 von O.________(Ort) aus wirkte. Fest steht, dass der Beschuldigte nachdem er die Anstellung auf dem elterlichen Hof verlor, kein geregeltes Einkommen mehr erzielte.