Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 49.2 Subsumtion Die Kammer kann sich den zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 18 653, S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).