Dies im Wissen darum, dass er das Geld nicht wird zurückbezahlen können. Damit täuschte der Beschuldigte den Geschädigten sowohl über seine Rückzahlungsfähigkeit als auch über seinen Rückzahlungswillen. Diese Täuschung erfolgte aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise arglistig. Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Kammer auch in rechtlicher Hinsicht zum gleichen Resultat wie die Vorinstanz, weshalb für die übrigen Tatbestandsmerkmale auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 18 648, S. 144): «Durch die arglistige Täuschung wurde AM.