Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Geschädigte dem Beschuldigten vertraute und auf weitere Abklärungen verzichtete. Der Beschuldigte wusste, dass AM.________ unter diesen Umständen keine Abklärungen tätigen würde. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht von einer hohen Erbschaft ausgehen konnte. Folglich dienten seine Ausführungen gegenüber dem Geschädigten erneut einzig dazu, diesen dazu zu bringen, ihm ein Total von CHF 80‘100.00 zur Verfügung zu stellen. Dies im Wissen darum, dass er das Geld nicht wird zurückbezahlen können.