Hinzu kommt, dass AM.________ glaubhaft schilderte, dass ihm der Beschuldigte den Einzahlungsschein und das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorlegte, um seine Ausführungen zu untermauern und das bereits gewonnene Vertrauen von AM.________ zu festigen. Dies erneut zu einem Zeitpunkt, indem von der Erbschaft keine Erträge zu erwarten gewesen sind. Erneut trat der Beschuldigte überzeugend und einnehmend auf. So überrascht es nicht weiter, dass dieser AM.________ Vertrauen einflösste. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Geschädigte dem Beschuldigten vertraute und auf weitere Abklärungen verzichtete.