Glaubhaft schilderte AM.________, dass ihm der Beschuldigte Vertrauen eingeflösst habe; sprach er doch verschiedene Male von seiner integren Person, dass er es sich nicht leisten könne, krumme Geschäfte zu machen, da er schliesslich verschiedene Jahre schon als Grossrat fungiert habe und sich nie etwas zu Schulden habe kommen lassen (pag. 05 201 003). Der Beschuldigte wog auch den Geschädigten AM.________ in falscher Sicherheit, indem er diesem einerseits von der angeblichen Erbschaft und aus seiner Vergangenheit erzählte. Hinzu kommt, dass AM.