92 Vordergrund stehen. AM.________ habe trotz seiner Geschäftserfahrungen keine Überprüfung vorgenommen. Es liege mithin keine arglistige Täuschung vor (pag. 21 593). Zwar bestand auch zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten AM.________ keine tiefer gehende Freundschaft, doch vertraute der Geschädigte dem Beschuldigten (pag. 05 201 003). Dem Beschuldigten gelang es innert kürzester Zeit eine Vertrauensbasis herzustellen. Glaubhaft schilderte AM.