Anders lässt es sich nicht erklären, dass AM.________ sowohl den Einzahlungsschein über einen Betrag von CHF 170‘000.00, der als Sicherheit des Pachtzins an die Besitzerin bezahlt worden sei, als auch das Schreiben der Gemeinde N.________(Ort), welches die angebliche Erbschaft bestätigt habe, umfassend und detailliert umschreiben konnte (pag. 05 201 003). Für die Kammer ist mithin ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte seine Ausführungen zur angeblichen Erbschaft mit einem Einzahlungsschein und insbesondere dem Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) untermauerte.