Die Kammer kommt hinsichtlich AM.________ zum gleichen erwiesenen Sachverhalt wie die Vorinstanz. Die Umstände, wie sich der Beschuldigte und der Geschädigte AM.________ kennenlernten sind unbestritten. Ebenso wurde seitens des Geschädigten und des Beschuldigten übereinstimmend geschildert, dass ihm AM.________ Darlehen von insgesamt CHF 80‘100.00 gewährte. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beweiswürdigung der Vorinstanz abgestellt werden. Die Kammer stellt ebenfalls auf die glaubhaften Ausführungen des Geschädigten zu den ihm vorgelegten Dokumenten ab. Anders lässt es sich nicht erklären, dass AM.