CHF 170‘000.00 an die Eigentümerin des Reithofs in O.________(Ort) überweisen musste, hätte er den Einzahlungsschein nicht selber gesehen. Aus diesen Gründen erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ AM.________ im Vorfeld der Darlehensgewährung die genannten Dokumente gezeigt hatte. Auch bei der Frage der Rückzahlung stützt sich das Gericht vollumfänglich auf die glaubhafte Aussage von AM.________ und kommt zum Schluss, dass A.________ bis dato keine Rückzahlungen geleistet hat.»