Strittig ist, ob A.________ AM.________ vor der Darlehensgewährung irgendwelche Dokumente vorgelegt hatte. Wären AM.________ keine Dokumente vorgelegt worden, so hätte dieser keine Kenntnis vom tatsächlich existierenden, gefälschten, Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) mit der Bestätigung der Erbschaft über CHF 1.5 Mio., die an A.________ hätte ausbezahlt werden sollen, haben können. Auch hätte er nicht wissen können, dass A.________ CHF 170‘000.00 an die Eigentümerin des Reithofs in O.________(Ort) überweisen musste, hätte er den Einzahlungsschein nicht selber gesehen.