18 647, S. 143 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Gestützt auf die gleichlautenden Aussagen von A.________ und AM.________ erachtet es das Gericht als erstellt, dass AM.________ A.________ im Frühling 2015 ein Darlehen von CHF 29‘000.00 gewährte. Kennengelernt hatten sie sich rund vier Monate zuvor in einem Tankstellenrestaurant in AP.________. Im Anschluss an diese erste Darlehensgewährung kam es zu weiteren Darlehen von AM.________ an A.________. Gemäss übereinstimmenden Aussagen sind Darlehen von total CHF 80‘100.00 geflossen. Strittig ist, ob A._____