91 Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 645 ff., S. 141-143). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AM.________ Folgendes fest (pag. 18 647, S. 143 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Gestützt auf die gleichlautenden Aussagen von A._