Die Kammer geht davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist, zumal sich der Beschuldigte erneut des gefälschten Schreibens der Gemeinde N.________(Ort) und der unwahren Geschichte einer angeblichen Erbschaft und zu erwartender Erträge aus Kiesabbau bediente. Damit hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs, begangen am 20. Januar 2016 zum Nachteil von AL.________ im Deliktsbetrag von mind. CHF 20‘000.00 schuldig gemacht (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach). 48. AM.________ 48.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung