in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irrezuführen. Damit hat der Beschuldigte alles ihm Mögliche unternommen, um AL.________ zur Übergabe der erbetenen Darlehenssumme zwischen CHF 20‘000.00 und CHF 30‘000.00 zu bewegen. Die Kammer geht davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist, zumal sich der Beschuldigte erneut des gefälschten Schreibens der Gemeinde N.________(Ort) und der unwahren Geschichte einer angeblichen Erbschaft und zu erwartender Erträge aus Kiesabbau bediente.