47.2 Rechtliche Würdigung In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist zunächst festzuhalten, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist. Die Darlehensgewährung durch AL.________ blieb unbestrittenermassen aus. Demzufolge ist eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Indem der Beschuldigte AL.________ die wahrheitswidrige Geschichte der Erbschaft und der Kiesgrube erzählte, diesem ein gefälschtes Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) vorlegte, um seine Ausführungen zu untermauern, versuchte der Beschuldigte AL.________ in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig irrezuführen.