Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass AL.________ das Schreiben detailreich umschreiben konnte und sich diese Umschreibung mit den in den Akten befindenden Schreiben der Gemeinde N.________(Ort) deckt (pag. 18 644, S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daraus folgt, dass der Beschuldigte AL.________ das Schreiben vorgelegt haben muss, anders lässt sich seine zutreffende Umschreibung nicht erklären. Der Beschuldigte vermochte AL.________ nicht zu überzeugen, so dass ihm dieser kein Darlehen gewährte. 47.2 Rechtliche Würdigung