Der Beschuldigte kaufte im Sportgeschäft von AL.________ eine Jacke und wünschte sogleich den Chef zu sprechen. Unbestritten ist, dass er diesen um ein Darlehen zwischen CHF 20‘000.00 und CHF 30‘000.00 anfragte. Ob er diesen zuvor, um ein Darlehen aus Schwarzgeld fragte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Der Beschuldigte verneinte zwar, in dieser Form danach gefragt zu haben. Die Frage, ob denn die Personen aus dem Sportgeschäft lügen würden, verneinte der Beschuldigte aber sodann. Er erklärte, vielleicht habe AL.________ ihn falsch verstanden.