47. AL.________ 47.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift, der vorhandenen Dokumente sowie der Aussagen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 643 f., S. 139 f.). Diese präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zum Geschädigten AL.________ Folgendes fest (pag. 18 644, S. 140 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Das Gericht erachtet es als erstellt, dass A.________ AL.________, Chef eines Sportgeschäfts in CJ.