Damit täuschte der Beschuldigte den Geschädigten sowohl über seine Rückzahlungsfähigkeit als auch über seinen Rückzahlungswillen. Diese Täuschung erfolgte aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise arglistig. Für die Subsumtion der weiteren Tatbestandsmerkmale wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 642, S. 138 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit ist der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 146 aStGB erfüllt (zur Gewerbsmässigkeit vgl. Ziff. 49 hiernach).