_ keine weiteren Abklärungen tätigen würde. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt weder von einer hohen Erbschaft noch von ausgiebigen Erträgen aus dem Kiesabbau ausgehen konnte. Folglich dienten seine Ausführungen gegenüber dem Geschädigten einzig dazu, diesen dazu zu bringen, ihm die verlangten CHF 3‘500.00 zur Verfügung zu stellen. Dies im Wissen darum, dass er das Geld nicht wird zurückzahlen können. Damit täuschte der Beschuldigte den Geschädigten sowohl über seine Rückzahlungsfähigkeit als auch über seinen Rückzahlungswillen.