05 200 003). Dies notabene zu einem Zeitpunkt, in dem weder von der Erbschaft noch von der Kiesgrube Erträge zu erwarten gewesen sind. Der Geschädigte schilderte weiter glaubhaft, dass er den Beschuldigten in der Mittagspause als scheinbar ehrliche Person kennenlernte. Dies überrascht nicht weiter, schöpfte der Beschuldigte doch erneut aus dem Vollen und erzählte von seiner Politkarriere und dass er Gantrufer gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Geschädigte dem Beschuldigten vertraute. Der Beschuldigte wusste, dass auch der Geschädigte AK.________ keine weiteren Abklärungen tätigen würde.